Ausnahmen bei VPN
Ausnahmen werden in Zukunft nur mehr befristet auf max. 1 Jahr erteilt, danach
ist - wenn die Ausnahme noch gebraucht wird - um eine Verlängerung
anzusuchen, die EDV-Beauftragten werden aber vor Ablauf der Frist informiert.
Im Antrag ist eine Begründung anzugeben, warum der Dienst aus dem
gesamten Internet erreichbar sein muss bzw. auf welche Adressen der
Zugriff eingeschränkt werden kann.
Die wichtigsten Dienste:
- SSH
Ausnahmen für SSH gibt es nur für automatisierte Kommunikation zw.
Geräten, nicht für die persönliche Einwahl.
- VPN
Ausnahmen für ein Instituts-VPN gibt es nur, wenn diese
VPN-Lösung ebenfalls durch einen 2. (zeitbasierten) Faktor abgesichert
ist.
- E-Mail
Ob es Ausnahmen für Mailserver (ohne 2. Faktor) gibt und in welchen
Ländern diese Ausnahmen gelten, wird je nach Gefährdungslage
vom Rektorat festgelegt.
- Webserver
Webserver, die auch von externen Personen erreichbar sein sollen,
bekommen natürlich eine Ausnahme von VPN,
Webanwendungen mit Login benötigen aber einen 2. Faktor
(z. B. durch die Anbindung an unser SSO-System),
Ausnahmen davon gibt es nur, wenn es sehr viele externe User gibt, die sich
keinen Account auf connect.tugraz.at
registrieren können.